| § 1 |
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen "Förderverein Café Krempl e.V.".
Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
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| § 2 |
Vereinszweck |
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Schüler/-innen- und Jugendarbeit,
u.a. im Jugend- und Begegnungscafé Krempl, in der Ganztagesbetreuung oder in der Begleitung von Jugendlichen mit
Migrationshintergrund oder in schwierigen Lebenslagen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, soziale und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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| § 3 |
Mittelverwendung |
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Anteile am Überschuss, und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
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| § 4 |
Mitgliedschaft |
| § 4.1 |
Beginn der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist das Präsidium nicht verpflichtet dem/der Antragsteller/-in die Gründe mitzuteilen.
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis
des/der gesetzlichen Vertreters/-in. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
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| § 4.2 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer Person.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber
dem Präsidium zu erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt:
- wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstößt.
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seiten des Präsidiums Gelegenheit zu geben,
sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
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| § 5 |
Mitgliedsbeiträge |
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist bis spätenstens sechs Wochen nach
Fälligkeit zu zahlen. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen, die von den Mitgliedern
zu erbringen sind, beschlossen werden. Der Beitrag ist bis spätenstens sechs Wochen nach Fälligkeit zu zahlen.
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| § 6 |
Organe des Vereins |
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Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Vorstand
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| § 7 |
Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende/n oder
den/die 2. Vorsitzende/n, wie oben aufgeführt, vertreten.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich, haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer
Auslagen.
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| § 7.1 |
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands |
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Der Vorstand ist für die Vertretung der Belange des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
verantwortlich.
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| § 7.2 |
Wahl des Vorstands |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Bedingung
für eine Mitgliedschaft im Vorstand ist die Volljährigkeit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Mitgliederversammlung kann während der Periode mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder eine Neuwahl beantragen, wenn ein grober Vertrauensbruch erfolgt ist und wenn darauf ausdrücklich
in der schriftlichen Einladung hingewiesen wurde.
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| § 8 |
Präsidium |
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Das Präsidium besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/-in, dem/der
Schriftführer/-in und einer/einem Beisitzer/-in. Der 1. Vorsitzende soll, wegen der engen Zusammenarbeit mit der
Evang. Jugend im Dekanat Erlangen, der geschäftsführende Dekanatsjugendreferent der Evang. Jugend im Dekanat
Erlangen sein. Des Weiteren sollte mindestens ein Platz durch eine Person aus dem Team der ehrenamtlichen
Mitarbeiter/-innen des Café Krempl besetzt werden.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Die Präsidiumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich, haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer
Auslagen.
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| § 8.1 |
Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums |
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Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassiers/Kassiererin oder eines
weiteren Vorstandsmitgliedes.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und Berichtes, Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der/Die Kassier/-in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
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| § 8.2 |
Wahl des Präsidiums |
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Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Das
Präsidium bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl des Präsidiums ist möglich. Bedingung
für eine Mitgliedschaft im Präsidium ist die Volljährigkeit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Präsidium. Verschiedene Präsidiumsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Legislaturperiode des Präsidiums und des Vorstandes sind anzugleichen.
Die Mitgliederversammlung kann während der Periode mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder eine Neuwahl beantragen, wenn ein grober Vertrauensbruch erfolgt ist und wenn darauf ausdrücklich in
der schriftlichen Einladung hingewiesen wurde.
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| § 9 |
Mitgliederversammlung |
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In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt
in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts
auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen
gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der
Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in (Protokollführer/-in) zu unterzeichnen ist.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Präsidium eingereicht
werden.
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| § 9.1 |
Ordentliche Mitgliederversammlung |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums,
- Wahl der beiden Rechnungsprüfer/-innen,
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Haushaltsplanes und des Kassenprüfungsberichts,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden, wenn darauf ausdrücklich in der schriftlichen Einladung hingewiesen wurde.
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| § 9.2 |
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
ein Drittel der Vereinsmitglieder oder das Präsidium die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Diese Gründe müssen auch im Einladungsschreiben angeführt werden.
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| § 10 |
Rechnungsprüfer/-innen |
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Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/-innen überwachen die
Buchführung und das Rechnungswesen des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;
das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Rechnungsprüfer/-innen
müssen mindestens volljährig sein und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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| § 11 |
Geschäftsordnung |
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Der Vorstand und das Präsidium geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
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| § 12 |
Auflösung des Vereins |
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Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes
durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor
Durchführung ist eine Rechtauskunft zu holen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Evang. -Luth. Dekanat Erlangen, welches es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, ausnahmslos zur Förderung der Schüler/-innen- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so
sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder die Liquidatoren/-innen; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines/einer anderen Liquidators/-in mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
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Vorstehende Satzung wurde am 17. Dezember 1997 in Erlangen von der Gründungsversammlung
beschlossen.
Die Satzung wurde am 12. Mai 1998 von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert.
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Die Satzung wurde zuletzt am 11. März 2008 in der Jahreshauptversammlung geändert.
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